Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 3 - Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 - 479) |
(1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht.
(2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.
(4) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
(6) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 478 BGB
- 10 Entscheidungen zu § 478 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 13 Urteilsbesprechungen zu § 478 BGB bei ibr-online
- BGH, Fertigteilschächte, 17.3.99 (NJW 1999, 1541)
§ 433 BGB, pVV eines Kaufvertrags wegen Lieferung einer mangelhaften Sache, Schaden des Käufers durch Belastung mit einer Schadensersatzforderung des Abnehmers, § 273 BGB;
(vgl. nunmehr §§ 437, 478 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 478 BGB
- Verkäuferregress (§§ 478, 479 BGB)
von Dr. Tilo Höpker (Dissertation, PDF-Format, 1,2 MB)
Nähere Untersuchung der durch die Schuldrechtsreform von 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführten §§ 478, 479. Der Verkäuferrückgriff nach §§ 478, 479 stellt eine Neuheit im deutschen Recht dar, die durch ihre zahlreichen Regresshilfen bedeutende wirtschaftliche Auswirkungen hat. - Der Berliner Entwurf zur Schuldrechtsmodernisierung und seine Perspektiven für eine Neugestaltung des BGB im Wettbewerb mit einem Europäischen Zivilgesetzbuch von PD Dr. Klaus Richter (Aufsatz)
Am Beispiel des Letztverkäuferregresses wird aufgezeigt, dass für ein künftiges einheitliches Europäisches Zivilgesetzbuch eine ausgewogenere Lösung für die Vertragsfreiheit gefunden werden kann
über www.humboldt-forum-recht.de - § 478 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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