Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 3 - Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 - 479) |
(1) Die in § 478 Abs. 2 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.
(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 bestimmten Ansprüche des Unternehmers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer an einen Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat.
(3) Die vorstehenden Absätze finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
Rechtsprechung zu § 479 BGB
33 Entscheidungen zu § 479 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 17.05.1993 - 17 U 7/92
Aufrechnungsausschluß in AGB des Unternehmers wirksam?
- BGH, 16.06.1987 - X ZR 61/86
Aufrechnung gegen Anspruch auf Vorschuß für Mängelbeseitigung
- BGH, 13.07.1983 - VIII ZR 112/82
Beratungspflicht des Baustoffherstellers
- BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 16/05
Handelsrecht - Überprüfung von Einkaufs-AGB eines Baumarktbetreibers
- OLG Düsseldorf, 19.06.1998 - 22 U 191/97
Mängelbeseitigungspflicht des Subunternehmers; Erhaltung des ...
- OLG Hamm, 20.01.1993 - 26 U 6/92
Bauvertrag - Aufrechnung gegenüber Bürgen möglich?
- BGH, 23.02.1989 - VII ZR 31/88
Mängelanzeige: Erhalt der Aufrechnungsmöglichkeit
- BGH, 29.06.1961 - VII ZR 174/60
Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen bei Anzeige des Mangels vor der Abnahme
- OLG Karlsruhe, 22.11.2000 - 7 U 216/98
Aufrechnung bzw. Verrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderung gegenüber der ...
- BGH, 15.12.1969 - VII ZR 148/67
VOB-Vertrag: Zurückbehaltung der Vergütung bei verjährtem Nachbesserungsanspruch; ...
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Literatur im Internet zu § 479 BGB
- Verkäuferregress (§§ 478, 479 BGB)
von Dr. Tilo Höpker (Dissertation, PDF-Format, 1,2 MB)
Nähere Untersuchung der durch die Schuldrechtsreform von 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführten §§ 478, 479. Der Verkäuferrückgriff nach §§ 478, 479 stellt eine Neuheit im deutschen Recht dar, die durch ihre zahlreichen Regresshilfen bedeutende wirtschaftliche Auswirkungen hat. - Der Berliner Entwurf zur Schuldrechtsmodernisierung und seine Perspektiven für eine Neugestaltung des BGB im Wettbewerb mit einem Europäischen Zivilgesetzbuch von PD Dr. Klaus Richter (Aufsatz)
Am Beispiel des Letztverkäuferregresses wird aufgezeigt, dass für ein künftiges einheitliches Europäisches Zivilgesetzbuch eine ausgewogenere Lösung für die Vertragsfreiheit gefunden werden kann
über Humboldt Forum Recht (HFR) - § 479 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unternehmerregress - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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