Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 48 BGB
21 Entscheidungen zu § 48 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Köln, 10.11.1998 - 11 Sa 125/98
- BAG, 24.04.1996 - 5 AZB 25/95
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Grundlage der Prüfung
- BVerwG, 17.03.1983 - 1 D 23.82
- SG Stade, 30.04.2009 - S 33 AY 11/09
D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), ...
- KG, 31.05.2011 - 1 W 119/08
- SG Freiburg, 05.08.2011 - S 2 R 67/08
Anrechnung ausländischer Rente nach § 31 FRG
- OLG Köln, 01.08.2007 - 2 Wx 33/07
Keine Anfechtung der gerichtlichen Bestellung eines Notliquidators bei ...
- OLG München, 14.07.2005 - 31 Wx 12/05
Beschränkung des Aufgabenkreises des gerichtlich bestellten Notliquidators der ...
- OLG Zweibrücken, 08.05.2006 - 3 W 197/05
Amtslöschung nach §§ 159 , 142 Abs. 1 FGG - Teilnahmerecht eines ...
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)
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