Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 2 - Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (§§ 481 - 487) |
(1) Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist ein Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mehr als einem Jahr ein Wohngebäude mehrfach für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum zu Übernachtungszwecken zu nutzen. Bei der Berechnung der Vertragsdauer sind sämtliche im Vertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(2) Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden. Das Recht kann auch darin bestehen, aus einem Bestand von Wohngebäuden ein Wohngebäude zur Nutzung zu wählen.
(3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich, ebenso eine bewegliche, als Übernachtungsunterkunft gedachte Sache oder ein Teil derselben.
Amtlicher Hinweis zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 2 (§§ 481 - 487):Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zm Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82).
Rechtsprechung zu § 481 BGB
15 Entscheidungen zu § 481 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 26.06.1990 - X ZR 19/89
Rechtsnatur eines Kaufvertrags über landwirtschaftliche Nutztiere bei ...
- OLG Dresden, 30.01.1997 - 7 U 1631/96
Haftung des Schweinezüchters bei Verkauf infizierter Ferkel
- OLG Düsseldorf, 12.11.1999 - 22 U 96/99
Viehmängel bei Verkauf von Schweinen
- OLG Schleswig, 09.09.1996 - 4 U 121/95
Vertrag zu Gunsten Dritter: Auftrag für Ankaufsuntersuchung eines Pferdes durch ...
- BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05
Kaufrecht - Zum Verbrauchsgüterkauf und Mangelvermutung beim Tierkauf
- OLG Hamm, 18.11.1999 - 2 U 37/99
- OLG Brandenburg, 09.10.2001 - 6 U 166/00
Zur Ausschlussfrist bei einem von einem Schiedsgutachter erstellten Gutachten ...
- AG Köln, 07.10.1993 - 117 C 385/93
- BGH, 23.12.1960 - VIII ZR 13/60
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Besondere Vertriebsformen
- § 312b (Fernabsatzverträge)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
- § 481a (Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 34c (Makler, Bauträger, Baubetreuer)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 29a III (zu §§ 481 ff)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 Nr. 1 (Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken) (zu §§ 481 ff)