Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515) |
| Untertitel 1 - Darlehensvertrag (§§ 488 - 505) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 488 - 490) |
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
Amtlicher Hinweis zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 3 (§§ 488 - 507):Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17).
Rechtsprechung zu § 488 BGB
616 Entscheidungen zu § 488 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Bonn, 16.04.2013 - 8 S 293/12
Bearbeitungsgebühr für Darlehengewährung; Preisnebenabrede
Zum selben Verfahren:
- AG Bonn, 30.10.2012 - 108 C 271/12
Bearbeitungsgebühr für Verbraucherkredit kann zurückgefordert werden // AG Bonn ...
- AG Bonn, 30.10.2012 - 108 C 271/12
- BGH, 27.11.2012 - XI ZR 144/11
Bankrecht - Haftung eines Gesellschafters einer GbR für Darlehensverbindlichkeit
- LAG Hamm, 23.08.2005 - 19 Sa 286/05
Rückzahlung von Ausbildungskosten; Unzulässigkeit der Rückzahlungsvereinbarung ...
- OLG Köln, 22.04.2008 - 9 U 243/06
- OLG Dresden, 04.10.2006 - 8 U 639/06
Immobilienanlagen - Berufung auf Formmangel verstößt gegen Treu und Glauben
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2012 - L 23 SO 106/10
(Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Leistungsgewährung als Darlehen durch ...
- SG Karlsruhe, 21.02.2013 - S 4 AS 4957/11
Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld II wegen verschwiegener ...
- OLG Hamm, 13.02.2012 - 5 U 113/11
Wirksamkeit der Aufrechnung mit einer verjährten Schadensersatzforderung gegen ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Literatur im Internet zu § 488 BGB
- Darlehen zwischen Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft von Detlef Burhoff (Aufsatz)
Abschnitt aus dem "Handbuch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft"
über www.burhoff.de - § 488 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Darlehen (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Allgemeine Vorschriften
- § 490 (Außerordentliches Kündigungsrecht)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Besondere Vertriebsformen
- § 312b III Nr. 2 (Fernabsatzverträge) (zu §§ 488 ff)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Sachdarlehensvertrag
- § 607 II (Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag) (zu §§ 488 ff)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- Kreditgeschäft
- § 18 (Kreditunterlagen) (zu §§ 488 ff)