Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515)   
   Untertitel 1 - Darlehensvertrag (§§ 488 - 505)   
   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 488 - 490)   

§ 488
Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

 

Amtlicher Hinweis zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 3 (§§ 488 - 507):

Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17).

Rechtsprechung zu § 488 BGB

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Literatur im Internet zu § 488 BGB

Querverweise

Auf § 488 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              Allgemeine Vorschriften
                § 490 (Außerordentliches Kündigungsrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 488 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Besondere Vertriebsformen
              § 312b III Nr. 2 (Fernabsatzverträge) (zu §§ 488 ff)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Sachdarlehensvertrag
            § 607 II (Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag) (zu §§ 488 ff)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
        Kreditgeschäft
          § 18 (Kreditunterlagen) (zu §§ 488 ff)
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