Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.
Rechtsprechung zu § 49 BGB
38 Entscheidungen zu § 49 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.04.1979 - II ZR 73/78
Klage gegen aufgelösten Verein - §§ 41, 49 BGB, § 50 Abs. 1 ...
- BAG, 24.10.2001 - 7 ABR 20/00
Abwicklung von Freistellungsansprüchen des Betriebsrats nach Ende seiner Amtszeit
- LAG Hamm, 27.01.1995 - 5 Sa 845/94
Vermögenslosigkeit einer konzernabhängigen GmbH
- BAG, 25.09.1990 - 3 AZR 266/89
Selbstauflösung einer Gewerkschaft
- BVerwG, 25.11.1985 - 6 C 37.83
- BAG, 09.07.1981 - 2 AZR 329/79
- ArbG Düsseldorf, 12.01.2012 - 4 Ca 5507/11
Schließung BKK
- VGH Baden-Württemberg, 20.12.2011 - PB 15 S 2128/11
- BAG, 27.06.2000 - 1 ABR 31/99
Arbeitgeberverband im Konkurs
- OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 16/02
Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Vereines
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)
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