Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) 1Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. 2Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. 3Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.
Rechtsprechung zu § 49 BGB
109 Entscheidungen zu § 49 BGB in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 11.03.2019 - 16 TaBV 201/18
1. Der Freistellungsanspruch nach § 40 Absatz 1 BetrVG steht grundsätzlich dem ...
- BAG, 19.12.2018 - 7 ABR 79/16
Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - verfahrensrechtliche Folgen des Ablaufs der ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2020 - 7 A 10158/20
Prozessfähigkeit einer Gemeinderatsfraktion nach Ablauf der Wahlperiode; ...
- FG Hessen, 19.09.2018 - 1 K 1905/15
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1, 2 Buchst. a ErbStG, § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErBStG, § 9 Abs. 1 ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 25.06.2021 - II R 40/18
Schenkungsteuerrechtlicher Erwerb bei Auflösung eines anglo-amerikanischen Trusts
- BFH, 25.06.2021 - II R 40/18
- BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 495/12
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes
- ArbG Kassel, 28.07.2016 - 9 BV 3/16
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 24.04.2017 - 16 TaBV 238/16
Ein Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber setzt ...
- LAG Hessen, 24.04.2017 - 16 TaBV 238/16
- BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 966/12
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 - 6 A 10976/13
Keine Beteiligung des Vereins "Jüdische Gemeinde Speyer" an der Landesförderung ...
Querverweise
Auf § 49 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 210 (Kleinere Vereine)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)