Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 507)   
   Untertitel 1 - Darlehensvertrag (§§ 488 - 498)   
§ 492
Schriftform, Vertragsinhalt

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. Die vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung muss angeben:

1. den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Darlehens,
2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht, bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, einen Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Darlehensbedingungen,
3. die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung,
4. den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehens, die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im Einzelnen zu bezeichnen, im Übrigen dem Grunde nach anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom Darlehensnehmer zu tragender Vermittlungskosten,
5. den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Darlehen ergeben, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses verrechnet werden,
6. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen wird,
7. zu bestellende Sicherheiten.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 ist kein Gesamtbetrag anzugeben bei Darlehen, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist, sowie bei Immobiliardarlehensverträgen. Immobiliardarlehensverträge sind Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird. Bei Immobiliardarlehensverträgen muss die vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung auch einen deutlich gestalteten Hinweis darauf enthalten, dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen ist oder der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen muss.

(2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich nach § 6 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben.

(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Abschrift der Vertragserklärungen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

Rechtsprechung zu § 492 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Immobilienerwerb über Strukturvertrieb, 10.7.01 (NJW 2001, 2963)
    §§ 4, 6 VerbrKrG, § 167 II BGB, Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages unterliegt nicht der Formvorschrift des § 4 VerbrKrG (Hinweis: anders nunmehr gem. § 492 IV BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Eigentumswohnung in Studentenwohnheim, 24.4.01 (BGHZ 147, 262)
    § 167 II BGB, Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrags muß nicht die Angaben nach § 4 I 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten (Hinweis: anders nunmehr gem. § 492 IV BGB <Fassung ab 1.1.02> - mit Ausnahme des auch hier vorliegenden Falls einer notariellen Beurkundung)

  • BGH, Mithaftungserklärung der Ehefrau, 12.11.96 (BGHZ 134, 94)
    § 1 VerbrKrG, Anwendbarkeit des VerbrKrG (jetzt §§ 491 ff BGB <Fassung ab 1.1.02>) auf Schuldbeitritt, keine Heilung des Verstoßes gegen § 4 VerbrKrG (jetzt § 492 BGB <Fassung ab 1.1.02>) gem § 6 II VerbrKrG (jetzt § 494 II BGB <Fassung ab 1.1.02>) durch Auszahlung an den Hauptvertragspartner des Darlehenvertrags, keine Anwendung des § 7 III VerbrKrG (jetzt § 495 II BGB <Fassung ab 1.1.02>) zulasten des Beitretenden

Literatur im Internet zu § 492 BGB

Querverweise

Auf § 492 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              § 491 (Verbraucherdarlehensvertrag)
              § 492a (Unterrichtungspflichten während des Vertragsverhältnisses)
              § 493 (Überziehungskredit)
              § 494 (Rechtsfolgen von Formmängeln)
            Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
              § 499 (Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe)
              § 500 (Finanzierungsleasingverträge)
              § 501 (Teilzahlungsgeschäfte)
              § 502 (Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften)
            Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
              § 506 (Abweichende Vereinbarungen)
              § 507 (Anwendung auf Existenzgründer)
Redaktionelle Querverweise zu § 492 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 126 (Schriftform) (zu § 492 I 1)
            § 126 III (Schriftform) (zu § 492 I 2)
            § 128 (Notarielle Beurkundung) (zu § 492 IV 2)
          Vertretung und Vollmacht
            § 167 II (Erteilung der Vollmacht) (zu § 492 IV)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              § 497 I 1, 2. HS, IV (Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen) (zu § 492 Ia 2)
              § 498 III (Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen) (zu § 492 Ia 2)
            Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
              § 506 III (Abweichende Vereinbarungen) (zu § 492 Ia 2)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 81 (Umfang der Prozessvollmacht) (zu § 492 IV 2)
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