Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515)   
   Untertitel 1 - Darlehensvertrag (§§ 488 - 505)   
   Kapitel 2 - Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 - 505)   
§ 494
Rechtsfolgen von Formmängeln

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 9 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.

(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.

(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.

(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.

(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, können sie nicht gefordert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt.

(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben. Abweichend von § 495 beginnt die Widerrufsfrist in diesem Fall, wenn der Darlehensnehmer diese Abschrift des Vertrags erhalten hat.

Rechtsprechung zu § 494 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Mithaftungserklärung der Ehefrau, 12.11.96 (BGHZ 134, 94)
    § 1 VerbrKrG, Anwendbarkeit des VerbrKrG (jetzt §§ 491 ff BGB <Fassung ab 1.1.02>) auf Schuldbeitritt, keine Heilung des Verstoßes gegen § 4 VerbrKrG (jetzt § 492 BGB <Fassung ab 1.1.02>) gem § 6 II VerbrKrG (jetzt § 494 II BGB <Fassung ab 1.1.02>) durch Auszahlung an den Hauptvertragspartner des Darlehenvertrags, keine Anwendung des § 7 III VerbrKrG (jetzt § 495 II BGB <Fassung ab 1.1.02>) zulasten des Beitretenden

Literatur im Internet zu § 494 BGB

Querverweise

Auf § 494 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
                § 491 (Verbraucherdarlehensvertrag)
                § 492 (Schriftform, Vertragsinhalt)
                § 505 (Geduldete Überziehung)
            Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
              § 506 (Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe)
              § 507 (Teilzahlungsgeschäfte)
            Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
              § 511 (Abweichende Vereinbarungen)
              § 512 (Anwendung auf Existenzgründer)

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