Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 507)   
   Untertitel 1 - Darlehensvertrag (§§ 488 - 498)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 494
Rechtsfolgen von Formmängeln

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 6 vorgeschriebenen Angaben fehlt.

(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4) auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5) oder die Angabe des Gesamtbetrags (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, Abs. 1a) fehlt. Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers zu ändern. Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Nettodarlehensbetrag 50 000 Euro übersteigt.

(3) Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

Rechtsprechung zu § 494 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Mithaftungserklärung der Ehefrau, 12.11.96 (BGHZ 134, 94)
    § 1 VerbrKrG, Anwendbarkeit des VerbrKrG (jetzt §§ 491 ff BGB <Fassung ab 1.1.02>) auf Schuldbeitritt, keine Heilung des Verstoßes gegen § 4 VerbrKrG (jetzt § 492 BGB <Fassung ab 1.1.02>) gem § 6 II VerbrKrG (jetzt § 494 II BGB <Fassung ab 1.1.02>) durch Auszahlung an den Hauptvertragspartner des Darlehenvertrags, keine Anwendung des § 7 III VerbrKrG (jetzt § 495 II BGB <Fassung ab 1.1.02>) zulasten des Beitretenden

Literatur im Internet zu § 494 BGB

Querverweise

Auf § 494 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              § 491 (Verbraucherdarlehensvertrag)
            Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
              § 499 (Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe)
            Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
              § 506 (Abweichende Vereinbarungen)
              § 507 (Anwendung auf Existenzgründer)

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