Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515) |
Untertitel 1 - Darlehensvertrag (§§ 488 - 505e) |
Kapitel 2 - Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 - 505e) |
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam.
(2) 1Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem Verbraucherdarlehensvertrag an einen Dritten abgetreten oder findet in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel statt, ist der Darlehensnehmer unverzüglich darüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten. 2Die Unterrichtung ist bei Abtretungen entbehrlich, wenn der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt. 3Fallen die Voraussetzungen des Satzes 2 fort, ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen.
(3) 1Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. 2Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. 3Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. 4Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 | |
13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 | |
19.08.2008 | Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | 12.08.2008 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 496 BGB
34 Entscheidungen zu § 496 BGB in unserer Datenbank:
- LG Ravensburg, 21.03.2023 - 2 O 277/22
Immobilien-Darlehensvertrag: Kündigung des Verbrauchers bei unterbliebenem ...
- OLG Dresden, 06.03.2017 - 8 U 1355/16
Wirksamkeit einer zur Finanzierung des Beitritts zu einer Fondsgesellschaft ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 09.01.2017 - 8 U 1355/16
Wirksamkeit einer zur Finanzierung des Beitritts zu einer Fondsgesellschaft ...
- OLG Dresden, 09.01.2017 - 8 U 1355/16
- BGH, 19.12.2006 - XI ZR 192/04
Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages; Schadensersatzansprüche des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.12.2006 - XI ZR 374/04
Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages; Schadensersatzansprüche des ...
- BGH, 19.12.2006 - XI ZR 374/04
- BGH, 19.12.2006 - XI ZR 401/03
Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages; Schadensersatzansprüche des ...
- LG Hamburg, 16.04.2019 - 411 HKO 14/17
Darlehensvertrag: Abwicklung eines notleidenden Kredits; ungerechtfertigte ...
- LG Ravensburg, 18.11.2022 - 2 O 107/22
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der ...
- BGH, 16.05.2006 - XI ZR 26/04
Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht ...
- LG Kaiserslautern, 26.03.2004 - 2 O 20/02
Abstraktes Schuldanerkenntnis und Unterwerfung unter die sofortige ...
Querverweise
Auf § 496 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 505 (Geduldete Überziehung)
- Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 506 (Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 496 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- §§ 398 ff. (Abtretung) (zu § 496 II)