Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515) |
| Untertitel 1 - Darlehensvertrag (§§ 488 - 505) |
| Kapitel 2 - Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 - 505) |
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam.
(2) Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem Darlehensvertrag an einen Dritten abgetreten oder findet in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel statt, ist der Darlehensnehmer unverzüglich darüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers nach Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten. Die Unterrichtung ist bei Abtretungen entbehrlich, wenn der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt. Fallen die Voraussetzungen des Satzes 2 fort, ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen.
(3) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.
Rechtsprechung zu § 496 BGB
- 3 Entscheidungen zu § 496 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Kreditaufnahme durch GbR, 23.10.01 (NJW 2002, 368)
§§ 705 ff BGB, § 1 I VerbrKrG aF (Hinweis: jetzt § 491 I BGB <Fassung ab 1.1.02> iVm §§ 13, 14 I, II BGB), Anwendbarkeit des Verbraucherkreditrechts zugunsten von BGB-Gesellschaften, die nicht gewerblich tätig sind (unabhängig von ihrer internen Struktur);
§ 1 I VerbrKrG aF (vgl. seit 30.6.00 § 14 I BGB), reine Vermögensverwaltung ist keine gewerbliche Tätigkeit;
§ 6 II 2 VerbrKrG (jetzt § 496 II 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB bei Zuvielzahlung von Zinsen in der Vergangenheit
Literatur im Internet zu § 496 BGB
- Verbraucherkredit (§§ 491 bis 512 BGB)
von Prof. Dr. Helmut Rüßmann
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 505 (Geduldete Überziehung)
- Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 506 (Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren)
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