Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515) |
| Untertitel 1 - Darlehensvertrag (§§ 488 - 505) |
| Kapitel 2 - Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 - 505) |
(1) In einem Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.
(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Darlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.
Rechtsprechung zu § 499 BGB
80 Entscheidungen zu § 499 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 06.02.2013 - IV ZR 230/12
Versicherungsrecht - Unterjährige Zahlungsweise ist keine Kreditgewährung!
- BGH, 22.12.2005 - VII ZR 183/04
Bauvertrag - Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses: Werkvertrag?
Zum selben Verfahren:
- LG Koblenz, 30.10.2003 - 4 O 171/03
Bauvertrag - Ist Fertighausvertrag ein Werkvertrag?
- OLG Koblenz, 27.11.2003 - 8 W 754/03
Bauvertrag - Widerrufsrecht bei Ratenzahlung für schlüsselfertiges Haus
- OLG Koblenz, 09.07.2004 - 8 U 106/04
Bauvertrag - Verbraucherwiderrufsrecht bei Fertigbauverträgen?
- LG Koblenz, 30.10.2003 - 4 O 171/03
- OLG München, 10.07.2012 - 25 U 1169/12
Widerruf einer privaten Unfallversicherung: Unterjährige Prämienzahlung als ...
- OLG Bamberg, 24.01.2007 - 3 U 35/06
Versicherer fordern zuviel Beiträge, wenn z.B. monatliche Beiträge gezahlt ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bamberg, 08.02.2006 - 2 O 764/04
Ratenzuschlägen bei Versicherungsverträgen
- LG Bamberg, 08.02.2006 - 2 O 764/04
- BGH, 19.05.2005 - III ZR 240/04
Verbraucherrecht - Blankounterschrift genügt nicht Schriftformerfordernis!
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Literatur im Internet zu § 499 BGB
- Verbraucherkredit (§§ 491 bis 512 BGB)
von Prof. Dr. Helmut Rüßmann
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 506 (Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren)