Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.
Rechtsprechung zu § 50 BGB
11 Entscheidungen zu § 50 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Naumburg, 12.07.2000 - 8 UF 106/00
Bestellung eines Verfahrenspflegers für Kind - kein eselbständiges ...
- OLG Düsseldorf, 23.01.2004 - 3 Wx 102/02
Beendigung der Liquidation eines Vereins
- KG, 31.05.2011 - 1 W 119/08
- VG Köln, 26.05.2011 - 6 K 7491/09
- OLG Nürnberg, 30.07.2010 - 4 U 1639/10
Rechtstellung der Mitglieder eines Kammerorchesters
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 08.12.2008 - 17 U 23/08
Bauvertrag - Risse im Nachbarhaus: Bauherr haftet für Auswahlverschulden!
- BGH, 16.10.2008 - V ZB 94/08
Zwangsvollstreckung - Bekanntmachungsblatt
- OLG Hamm, 16.07.2007 - 4 WF 126/07
Keine Entlassung des Verfahrenspflegers bei Konflikten mit dem gerichtlich ...
- OLG Köln, 16.12.1999 - 21 UF 185/99
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- § 278 (Anmeldung des Formwechsels)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)
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