Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515) |
| Untertitel 1 - Darlehensvertrag (§§ 488 - 505) |
| Kapitel 2 - Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 - 505) |
(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
| 1. | 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, | |
| 2. | den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte. |
(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn
| 1. | die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder | |
| 2. | im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. |
Rechtsprechung zu § 502 BGB
28 Entscheidungen zu § 502 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 14.01.1993 - 2Z BR 102/92
- OLG Bamberg, 24.01.2007 - 3 U 35/06
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Zum selben Verfahren:
- LG Bamberg, 08.02.2006 - 2 O 764/04
Ratenzuschlägen bei Versicherungsverträgen
- LG Bamberg, 08.02.2006 - 2 O 764/04
- LG Augsburg, 25.02.1994 - 4 T 655/94
- OLG München, 12.06.2012 - 18 U 4424/11
Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter eines Immobilienfonds gegenüber dem ...
- BGH, 14.06.2007 - III ZR 269/06
Versicherungsrecht - Pflichten eines Versicherungsmaklers
- OLG München, 17.10.2011 - 19 U 2128/11
Prospekthaftung bei Beitritt zu geschlossenem Immobilienfonds: Vorvertragliche ...
- BGH, 19.05.2005 - III ZR 240/04
Verbraucherrecht - Blankounterschrift genügt nicht Schriftformerfordernis!
- LG Münster, 24.02.2011 - 115 O 214/10
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Literatur im Internet zu § 502 BGB
- Verbraucherkredit (§§ 491 bis 512 BGB)
von Prof. Dr. Helmut Rüßmann
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 506 (Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren)