Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515) |
| Untertitel 1 - Darlehensvertrag (§§ 488 - 505) |
| Kapitel 2 - Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 - 505) |
(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen in Textform mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.
(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich in Textform über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten.
(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.
(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 505 BGB
- 11 Entscheidungen zu § 505 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Urteilsbesprechungen zu § 505 BGB bei ibr-online
- OLG Hamburg, Abonnement-Fernsehen [OLG Hamburg], 16.11.00
keine analoge Anwendung von § 2 Nr. 2 VerbrKrG (nunmehr § 505 I 1 Nr. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>) auf "Premiere"-Vertrag, kein Rücktrittsrecht nach § 7 I VerbrKrG;
(Hinweis: Revision gegen diese Entscheidung anhängig)
- LG Hamburg, Abonnement-Fernsehen, 8.3.00
analoge Anwendung von § 2 Nr. 2 VerbrKrG (nunmehr § 505 1 Nr. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>) auf "Premiere"-Vertrag, Rücktrittsrecht nach § 7 I VerbrKrG;
Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 7 II VerbrKrG (§ 361a I 3 BGB <Fassung bis 31.12.01> / § 355 II BGB <Fassung ab 1.1.02>) als Verstoß gegen § 1 UWG;
(Hinweis: aufgehoben durch «Abonnement-Fernsehen (OLG Hamburg)»)
Literatur im Internet zu § 505 BGB
- Verbraucherkredit (§§ 491 bis 512 BGB)
von Prof. Dr. Helmut Rüßmann
- § 505 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Überziehung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten
- Art. 247 (Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Besondere Vertriebsformen
- § 312c (Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen) (zu § 505 II 2)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 Nr. 1 (Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken)
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