Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515) |
Untertitel 1 - Darlehensvertrag (§§ 488 - 505e) |
Kapitel 2 - Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 - 505e) |
(1) 1Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. 2Der Darlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird.
(2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrags deutlich erhöht, so ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde bereits in die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen.
(3) 1Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die
bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. 2Ist danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich, darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht nachkommen kann. 3Bei Verstößen gilt § 505d entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.07.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie | 17.07.2017 | |
21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 |
Rechtsprechung zu § 505a BGB
12 Entscheidungen zu § 505a BGB in unserer Datenbank:
- LG Erfurt, 15.05.2023 - 9 O 101/23
Verbraucherdarlehensvertrag: Sittenwidrigkeit bei auffälligem Missverhältnis ...
- OLG Brandenburg, 09.10.2019 - 18 F 80/14
Zugewinnausgleich: Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung wegen ...
- OLG Hamm, 24.03.2021 - 30 U 160/20
Rückabwicklung eines Leasingvertrages mit Restwertabrechnung nach Widerruf; ...
- OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 9 U 24/22
Datenschutzrecht: Rechtmäßigkeit der Speicherung einer vorzeitigen ...
- BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R
Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - kombinierte Anfechtungs- ...
- OLG Brandenburg, 09.10.2019 - 13 UF 167/19
Zugewinnausgleich - Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienveräußerung
- OLG München, 30.03.2020 - 32 U 5462/19
Inhalt der Widerrufsbelehrung bei einem Leasingvertrages über ein Fahrzeug mit ...
- OLG Karlsruhe, 30.11.2022 - 7 U 75/22
- LG Darmstadt, 03.12.2021 - 2 O 173/21
- LG Frankfurt/Main, 26.05.2023 - 24 O 156/21
Stromanbieter darf Kundendaten nicht anlasslos an die Schufa übermitteln
Querverweise
Auf § 505a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 506 (Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe)
- Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
- Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 514 (Unentgeltliche Darlehensverträge)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung)