Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)   
   Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89)   
   Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79)   
   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54)   

§ 50a
Bekanntmachungsblatt

Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen bestimmt oder hat das bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt, sind Bekanntmachungen des Vereins in dem Blatt zu veröffentlichen, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

Rechtsprechung zu § 50a BGB

2 Entscheidungen zu § 50a BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 50a BGB

Querverweise

Auf § 50a BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Stiftungen
              § 88 (Vermögensanfall)
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Übergangsvorschriften
     
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
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