Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515)   
   Untertitel 4 - Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer (§§ 511 - 515)   
§ 511
Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Rechtsprechung zu § 511 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 511 BGB

Querverweise

Auf § 511 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Besondere Vertriebsformen
              § 312d (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
              § 512 (Anwendung auf Existenzgründer)

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