Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515) |
| Untertitel 4 - Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer (§§ 511 - 515) |
Rechtsprechung zu § 511 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 511 BGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 511 BGB
- Verbraucherkredit (§§ 491 bis 512 BGB)
von Prof. Dr. Helmut Rüßmann
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 511 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Besondere Vertriebsformen
- § 312d (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
- § 512 (Anwendung auf Existenzgründer)
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