Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515)   
   Untertitel 4 - Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer (§§ 511 - 515)   

§ 512
Anwendung auf Existenzgründer

Die §§ 491 bis 511 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75 000 Euro.

Rechtsprechung zu § 512 BGB

16 Entscheidungen zu § 512 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 512 BGB

Querverweise

Auf § 512 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Besondere Vertriebsformen
              § 312d (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mäklervertrag
            Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen
              § 655e (Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer)
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