Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515) |
| Untertitel 4 - Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer (§§ 511 - 515) |
Die §§ 491 bis 511 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75 000 Euro.
Rechtsprechung zu § 512 BGB
16 Entscheidungen zu § 512 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 14.04.1999 - VIII ZR 384/97
Zum Vorkaufsrecht des Mieters einer mit öffentlichen Mitteln geförderten ...
- OLG Celle, 08.11.2001 - 4 U 40/01
Auslösung des Vorkaufsfalls durch Übertragung eines treuhänderisch in der ...
- KG, 23.02.1998 - 25 W 8815/96
- VG Karlsruhe, 06.12.2010 - 2 K 686/10
Ausübung ihres Vorkaufsrechts; Verbesserung der Waldstruktur; schlüssiges ...
- BGH, 28.04.1967 - V ZR 163/65
Dingliches Vorkaufsrecht an einem Miteigentumsbruchteil
- BGH, 15.07.2004 - IX ZR 262/00
Notarrecht - Beurkundung eines nicht durchführbaren Geschäfts
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.07.2006 - 9 Sa 324/06
Inhaltskontrolle von Aufhebungsvereinbarung
- VG Stade, 14.08.2002 - 1 A 838/01
Bodenverkehrsgenehmigung und naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht; Vorkaufsrecht; ...
- BGH, 10.07.1986 - III ZR 44/85
Bemessung des Kaufpreises bei Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
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Literatur im Internet zu § 512 BGB
- Verbraucherkredit (§§ 491 bis 512 BGB)
von Prof. Dr. Helmut Rüßmann
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Besondere Vertriebsformen
- § 312d (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mäklervertrag
- Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen
- § 655e (Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer)