Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 4 - Schenkung (§§ 516 - 534) |
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
Rechtsprechung zu § 516 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 33 Entscheidungen zu § 516 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Wohnrecht für ehemalige Haushälterin, 11.12.81 (BGHZ 82, 354)
§ 598 BGB, §§ 516, 517 BGB, vertraglich eingeräumte unentgeltliche lebenslange Gebrauchsüberlassung einer Wohnung ist Leihe, nicht (formbedürftige) Schenkung
- BGH, geschenktes Sparguthaben, 30.10.74 (NJW 1975, 382)
Zuwendung auf den Todesfall, Deckungsverhältnis, § 331 BGB, Valutaverhältnis, § 516, §§ 153, 151 BGB, Auftrag an die Bank, Widerruf durch Erbe
- RG, Bonifatius-Verein, 28.10.1913 (RGZ 83, 223)
§§ 516, 130 BGB, § 2301 BGB, Überbringung geschenkter Sachen nach Tod des Schenkers durch Boten entgegen dem Willen des Erben bewirkt keinen Eigentumsübergang und keine wirksame Schenkung;
§ 929 BGB, im Zeitpunkt der Übergabe muß der Eigentümer den Willen zur Eigentumsverschaffung haben
Literatur im Internet zu § 516 BGB
- Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs unter Anrechnung eines Eigengeschenks
von RA Hans Christian Blum, Stuttgart
Forum Familienrecht 3/2004, S. 111-113
über www.forum-familienrecht.de - § 516 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
- § 516 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 516 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs) (zu § 516 II 3)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- § 1624 I (Ausstattung aus dem Elternvermögen)
- Elterliche Sorge
- § 1641 (Schenkungsverbot)
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- § 1804 (Schenkungen des Vormunds)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 39 I Nr. 4 (Nachrangige Insolvenzgläubiger)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 7 (Schenkungen unter Lebenden)
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