Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 4 - Schenkung (§§ 516 - 534) |
(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.
Rechtsprechung zu § 519 BGB
35 Entscheidungen zu § 519 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.07.2011 - X ZR 140/10
Immobilien - Grundstücksschenkung: Wann beginnt 10-Jahres-Frist des § 529 ...
- BGH, 06.09.2005 - X ZR 51/03
Zurückforderung einer Schenkung nach Verbrauch des Geschenks und Verarmung des ...
- VG Düsseldorf, 22.08.2008 - 21 K 4231/06
Pflegewohngeld Pflegegesezt Schenkung Schenkungsrückforderung Bedürftigkeit ...
- BGH, 07.05.2009 - VII ZB 85/08
Verfahrensrecht - Wann genügt unvollständige Berufungsschrift Formerfordernis?
- OLG Celle, 24.11.2006 - 6 W 117/06
Schenkung: Ansprüche des Schenkers bei Notbedarf auf Grund Verarmung bei einem ...
- OLG Dresden, 05.04.2002 - 21 U 2285/01
Zur Anwendbarkeit des § 528 Abs. 1 BGB auf vor dem 3.10. 1990 nach §§ 282 ...
- FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2000 - 1 K 2441/99
Prozeßverschleppungsabsicht
- BGH, 19.10.2004 - X ZR 2/03
Immobilien - Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
- BGH, 26.10.1999 - X ZR 69/97
Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers
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