Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 4 - Schenkung (§§ 516 - 534)   
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Haftung des Schenkers

Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Rechtsprechung zu § 521 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Kartoffelpülpe, 20.11.84 (BGHZ 93, 23)
    § 521 BGB, pVV, c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), "Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand";
    § 823 I BGB

Literatur im Internet zu § 521 BGB

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