Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 4 - Schenkung (§§ 516 - 534) |
Soweit infolge eines Mangels im Recht oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird. Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis des Mangels, so kann er von dem Schenker Ersatz der durch die Vollziehung verursachten Aufwendungen insoweit verlangen, als sie infolge des Mangels den Wert der Zuwendung übersteigen.
Rechtsprechung zu § 526 BGB
23 Entscheidungen zu § 526 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 02.10.1981 - V ZR 134/80
- OLG Naumburg, 26.07.2012 - 9 U 38/12
Mietrecht - Keine mündliche Änderung von qualifizierter Schriftformklausel!
- BAG, 20.08.1997 - 2 AZR 620/96
Verdachtskündigung; Einstellung des Ermittlungsverfahrens; Wiedereinstellung
- OLG Celle, 12.06.2002 - 2 W 53/02
Besetzung des Beschwerdegerichts im Prozesskostenhilfeverfahren
- BGH, 29.04.1954 - IV ZR 149/53
- LAG Sachsen-Anhalt, 29.09.1998 - 8 Sa 902/97
Kurzzeitiges Entleihen von Geld aus Kassedurch Kassenführerin
- BFH, 12.04.1989 - II R 37/87
Abgrenzung von Leistungs- und Duldungsauflagen bei einer Schenkung
- OLG Köln, 30.07.2003 - 2 U 103/99
Feststellungsklage zur Mietminderung bei falscher Flächenberechnung
- BGH, 07.11.1957 - VII ZR 26/57
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