Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 4 - Schenkung (§§ 516 - 534) |
(1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt ist, die Vollziehung der Auflage zu verlangen.
Rechtsprechung zu § 527 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 527 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 527 BGB
Querverweise
Auf § 527 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Altenteilsverträge
- § 13 (Folgen der Nichterfüllung)
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