Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 4 - Schenkung (§§ 516 - 534) |
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
Rechtsprechung zu § 528 BGB
407 Entscheidungen zu § 528 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 15.05.2007 - X ZR 109/05
Immobilien - Grundstücksschenkung in der Übergangszeit
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.01.2006 - X ZR 109/05
Aussetzung eines Rechtsstreits aufgrund einer übergeleiteten Forderung des ...
- BGH, 10.01.2006 - X ZR 109/05
- BGH, 07.11.2006 - X ZR 184/04
Schenkung - Anspruch auf Rückgewähr wegen Notbedarfs
- BFH, 19.12.2000 - IX R 13/97
Pflegekosten - Rückforderung bei Notbedarf
- BGH, 28.10.2003 - X ZR 118/02
Immobilien - Schenkungsvertrag in DDR: § 528 BGB anwendbar?
- BGH, 28.10.1997 - X ZR 157/96
Ausgleichsansprüche unter gleichzeitig Beschenkten bei Inanspruchnahme eines von ...
- BGH, 25.04.2001 - X ZR 205/99
Schenkung - Verfolgung des Rückzahlungsanspruchs nach Tod des Schenkers?
- BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99
Schenkung - Herausgabeanspruch Dritter wegen Unterhaltssicherung
- OLG Köln, 28.03.2007 - 2 U 37/06
Rückforderung von Ansprüchen eines verarmten Miterben wegen Zuwendung eines ...
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Literatur im Internet zu § 528 BGB
- Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen - Rückforderung bei Schenkung von RA Christoph Brandau
Möglichkeiten, eine Schenkung rückgängig zu machen (§ 528, 530 BGB)
über www.rechtsanwalt-news.de - § 528 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Mittellosigkeit
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Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 852 (Beschränkt pfändbare Forderungen)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 29 (Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs) (zu § 528 I 1)