Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 4 - Schenkung (§§ 516 - 534) |
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Rechtsprechung zu § 529 BGB
96 Entscheidungen zu § 529 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.07.2000 - X ZR 126/98
Begriff des angemessenen Unterhalts
- BGH, 19.07.2011 - X ZR 140/10
Immobilien - Grundstücksschenkung: Wann beginnt 10-Jahres-Frist des § 529 ...
- BGH, 26.10.1999 - X ZR 69/97
Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers
- BGH, 19.12.2000 - X ZR 146/99
Berufung des Beschenkten auf die eigene Bedürftigkeit
- BGH, 06.09.2005 - X ZR 51/03
Zurückforderung einer Schenkung nach Verbrauch des Geschenks und Verarmung des ...
- BGH, 05.11.2002 - X ZR 140/01
Schenkung - angemessener Unterhalt des Schenkers
- SG Freiburg, 27.07.2011 - S 6 SO 6485/09
Rückforderung der Schenkung eines Hausgrundstücks vor dem Einsetzen von ...
- OLG Köln, 24.06.2011 - 11 U 43/11
Rückforderung einer Schenkung wegen Bedürftigkeit des Schenkenden; Zeitpunkt der ...
- OLG Celle, 13.03.2003 - 6 U 129/02
Rückforderung einer Schenkung: Einbringung von Parteivortrag aus dem ...
- OLG Celle, 20.12.2001 - 22 U 7/01
Rückforderung eines Geschenks wegen Verarmung des Schenkers; Erhebung der ...
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