Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 4 - Schenkung (§§ 516 - 534) |
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
Rechtsprechung zu § 530 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 16 Entscheidungen zu § 530 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, sporadische Rentenzahlungen der Söhne, 11.7.00 (BGHZ 145, 35)
§ 530 I BGB, grober Undank kann auch bei Nichterfüllung einer Zahlungspflicht durch den Beschenkten gegeben sein, dabei ist seine wirtschaftliche Situation zu beachten, grundsätzlich setzt grober Undank Vorsatz voraus
- BGH, Lebensgefährtin als Treuhänderin, 28.9.90 (BGHZ 112, 259)
Rückforderung einer Zuwendung, Art. 6 GG;
§ 117, § 313 S. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b I 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 530 I BGB, Schenkung, grober Undank kann auch in einer gutgläubigen Strafanzeige liegen
Literatur im Internet zu § 530 BGB
- Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen - Rückforderung bei Schenkung von RA Christoph Brandau
Möglichkeiten, eine Schenkung rückgängig zu machen (§ 528, 530 BGB)
über www.rechtsanwalt-news.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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