Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 4 - Schenkung (§§ 516 - 534)   
§ 530
Widerruf der Schenkung

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

Rechtsprechung zu § 530 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, sporadische Rentenzahlungen der Söhne, 11.7.00 (BGHZ 145, 35)
    § 530 I BGB, grober Undank kann auch bei Nichterfüllung einer Zahlungspflicht durch den Beschenkten gegeben sein, dabei ist seine wirtschaftliche Situation zu beachten, grundsätzlich setzt grober Undank Vorsatz voraus

  • BGH, Lebensgefährtin als Treuhänderin, 28.9.90 (BGHZ 112, 259)
    Rückforderung einer Zuwendung, Art. 6 GG;
    § 117, § 313 S. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b I 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 530 I BGB, Schenkung, grober Undank kann auch in einer gutgläubigen Strafanzeige liegen

Literatur im Internet zu § 530 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 530 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge) (zu § 530 II)

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