Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 4 - Schenkung (§§ 516 - 534)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 531
Widerrufserklärung

(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.

(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

Rechtsprechung zu § 531 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 531 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 531 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 812 I 2, 1. Alt. (Herausgabeanspruch) (zu § 531 II)
            § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs) (zu § 531 II)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 531 BGB bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht