Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 4 - Schenkung (§§ 516 - 534)   
§ 531
Widerrufserklärung

(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.

(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

Rechtsprechung zu § 531 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 531 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 531 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 812 I 2, 1. Alt. (Herausgabeanspruch) (zu § 531 II)
            § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs) (zu § 531 II)

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