Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)   

§ 535
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Rechtsprechung zu § 535 BGB

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Literatur im Internet zu § 535 BGB

Querverweise

Auf § 535 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Allgemeine Vorschriften
                § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 535 BGB:
    Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
      Bindungs- und Sicherungsrecht
        § 17 I (Sicherung der Belegungsbindung) (zu §§ 535 ff)
     
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 32 III (Überleitung der Regelungen über die Kostenmiete und Anwendung des Wohnungsbindungsgesetzes, der Neubaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungsverordnung) (zu §§ 535 ff)
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 232 § 2 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse) (zu §§ 535 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 29a (Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen) (zu §§ 535 ff)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          §§ 108 ff (Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse) (zu §§ 535 ff)
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Besonderes Städtebaurecht
        Miet- und Pachtverhältnisse
          §§ 182 ff (Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen) (zu §§ 535 ff)
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