Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)   
§ 536
Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

Rechtsprechung zu § 536 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, nicht hergestellte Brandschutzwand, 26.3.03
    § 320 BGB, Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Mietforderung besteht neben dem Recht auf Minderung (§ 536 BGB), (hier) nicht zu beanstandendes ZBR in dreifacher Höhe des Wertes des Gegenanspruchs

Literatur im Internet zu § 536 BGB

Querverweise

Auf § 536 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
              § 536a (Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels)
              § 536b (Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme)
              § 536c (Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter)
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Allgemeine Vorschriften
                § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
            Landpachtvertrag
              § 586 (Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag)

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