Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548) |
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Rechtsprechung zu § 536 BGB
- 52 Entscheidungen zu § 536 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 57 Urteilsbesprechungen zu § 536 BGB bei ibr-online
- BGH, nicht hergestellte Brandschutzwand, 26.3.03
§ 320 BGB, Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Mietforderung besteht neben dem Recht auf Minderung (§ 536 BGB), (hier) nicht zu beanstandendes ZBR in dreifacher Höhe des Wertes des Gegenanspruchs
Literatur im Internet zu § 536 BGB
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 536 BGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?