Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548) |
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
| 1. | die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen, | |
| 2. | nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder | |
| 3. | ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen. |
Rechtsprechung zu § 536c BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 536c BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Urteilsbesprechungen zu § 536c BGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 536c BGB
Querverweise
Auf § 536c BGB verweisen folgende Vorschriften:
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