Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548) |
(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 537 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 25 Entscheidungen zu § 537 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 28 Urteilsbesprechungen zu § 537 BGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 537 BGB
Querverweise
Auf § 537 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 537 BGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


