Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
Rechtsprechung zu § 54 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 13 Entscheidungen zu § 54 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 54 BGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 54 BGB
Querverweise
Auf § 54 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 705 (Inhalt des Gesellschaftsvertrags) (zu § 54 S. 1)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
- § 50 II (Parteifähigkeit) (zu § 54 S. 1)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 735 (Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein) (zu § 54 S. 1)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 11 I 2 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens)
- Gaststättengesetz (GastG)
- § 2 I 2 (Erlaubnis)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 54 BGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?