Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548a) |
(1) 1Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. 2Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
und Aufwendungs-
ersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels § 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters § 540Gebrauchsüberlassung an Dritte § 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch § 542Ende des Mietverhältnisses § 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 544Vertrag über mehr als 30 Jahre § 545Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses § 546Rückgabepflicht des Mieters § 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe § 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete § 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts § 548aMiete digitaler Produkte
Rechtsprechung zu § 540 BGB
294 Entscheidungen zu § 540 BGB in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 12.12.2023 - L 4 SO 84/23
Sozialhilfe
- BGH, 13.09.2023 - VIII ZR 109/22
Zur Untervermietung bei einer Einzimmerwohnung
- LG Berlin, 30.01.2023 - 64 S 204/22
Kündigung bei Gebrauchsüberlassung an Kinder des Mieters
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 03.11.2023 - 311 S 25/23
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 13.10.2023 - 311 S 25/23
Unbefugte Gebrauchsüberlassung führt zur Kündigung!
- LG Hamburg, 13.10.2023 - 311 S 25/23
- BGH, 12.06.2013 - XII ZR 143/11
Vertragswidrige Überlassung einer Mietwohnung an einen Dritten: Ehegatte der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 15.11.2011 - 316 S 72/10
Wohnraummiete: Nutzung der Wohnung durch den Ehegatten der Mietvertragspartei ...
- LG Hamburg, 15.11.2011 - 316 S 72/10
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23
Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1429/23
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. ...
Querverweise
Auf § 540 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 540 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte) (zu § 540 II)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 553 (Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte)