Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 540
Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

Rechtsprechung zu § 540 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 540 BGB

Querverweise

Auf § 540 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Allgemeine Vorschriften
                § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
            Pachtvertrag
              § 584a (Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte)
Redaktionelle Querverweise zu § 540 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte) (zu § 540 II)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
              § 546 II (Rückgabepflicht des Mieters) (zu § 540 I 1)
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Allgemeine Vorschriften
                § 553 (Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte)
              Beendigung des Mietverhältnisses
                Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
                  § 573d (Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist) (zu § 540 I 2)
                Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
                  § 575a (Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist) (zu § 540 I 2)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 540 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht