Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548) |
(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
| 1. | in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder | |
| 2. | verlängert wird. |
Rechtsprechung zu § 542 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 16 Entscheidungen zu § 542 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 9 Urteilsbesprechungen zu § 542 BGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 542 BGB
Querverweise
Auf § 542 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1907 (Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung) (zu §§ 542 ff)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 542 BGB bei

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