Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 542
Ende des Mietverhältnisses

(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht

1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2. verlängert wird.

Rechtsprechung zu § 542 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 542 BGB

Querverweise

Auf § 542 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Allgemeine Vorschriften
                § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 542 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Beendigung des Mietverhältnisses
                Allgemeine Vorschriften
                  §§ 568 ff (Form und Inhalt der Kündigung)
            Mietverhältnisse über andere Sachen
              § 580 (Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters)
              § 580a (Kündigungsfristen)
     
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            § 1907 (Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung) (zu §§ 542 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 721 (Räumungsfrist) (zu §§ 542 ff)
          § 794a (Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich) (zu §§ 542 ff)

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