Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548) |
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
| 1. | dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, | ||
| 2. | der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder | ||
| 3. | der Mieter | ||
| a) | für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder | ||
| b) | in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. | ||
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, | |
| 2. | die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder | |
| 3. | der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist. |
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
Rechtsprechung zu § 543 BGB
886 Entscheidungen zu § 543 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 23.07.2008 - XII ZR 134/06
Mietrecht - Gewerberaummietrecht: Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs
- BGH, 17.09.2008 - XII ZR 61/07
Mietrecht - Fristlose Kündigung
- BGH, 29.04.2009 - VIII ZR 142/08
Mietrecht - Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung
- BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 281/06
Mietrecht - Androhung der außerordentlichen fristlosen Kündigung
- BGH, 31.10.2012 - XII ZR 126/11
Mietrecht - Muss Gewerberaummieter Modernisierungsarbeiten dulden?
- BGH, 15.09.2010 - XII ZR 188/08
Mietrecht - Fristlose Kündigung wegen schädigender Behauptungen
- BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 107/12
Mietrecht - Anforderungen an ordentliche Kündigung bei Zahlungsverzug
- BGH, 21.03.2007 - XII ZR 255/04
Mietrecht - Zurückbehaltungsrecht an der Kaution?
- OLG Celle, 07.10.2008 - 2 U 99/08
Mietrecht - Kündigung wegen nachhaltiger Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses
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Literatur im Internet zu § 543 BGB
- § 543 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Kündigung
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- § 536c (Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter)
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 569 (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
- Landpachtvertrag
- § 594e (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- § 22 (Bedarfe für Unterkunft und Heizung)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Unterkunft und Heizung
- § 36 (Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 112 Nr. 1 (Kündigungssperre)