Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548) |
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
| 1. | für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, | |
| 2. | für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält. |
Rechtsprechung zu § 545 BGB
162 Entscheidungen zu § 545 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Rostock, 29.05.2006 - 3 U 167/05
Gewerberaummietrecht - Verstößt Ausschluss d. § 545 BGB gegen ...
- OLG Brandenburg, 05.01.2011 - 3 U 55/10
Mietrecht - Kündigung = entgegenstehender Wille i.S.d. § 545 BGB
- BGH, 17.12.1986 - VIII ZR 279/85
Rechte von Leasingnehmer und -geber bei Mängeln des Leasingobjekts; ...
- BGH, 23.12.1998 - XII ZR 49/97
Voraussetzungen eines Rechtsmangels einer vermieteten Sache
- BGH, 28.05.2003 - XII ZR 156/00
Voraussetzungen einer Mietzinsminderung
- BGH, 04.04.1977 - VIII ZR 143/75
Verletzung der Anzeigepflicht des Mieters
- OLG Düsseldorf, 30.06.2009 - 24 U 179/08
Mietrecht - Kündigung bei Teilentzug der Mietsache?
- OLG Bremen, 23.08.2006 - 1 U 27/06
Anforderungen an die Form der Aufhebung einer Schriftformvereinbarung in einem ...
- LG Berlin, 27.11.2006 - 62 S 173/06
Rechte des Mieters bei Verunreinigung der Wohnung durch Modernisierungsarbeiten; ...
- OLG Brandenburg, 21.04.2010 - 3 U 75/09
Anforderungen an die Form eines Urteils; Verlängerung des Mietverhältnisses durch ...
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