Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)   
§ 548
Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

Rechtsprechung zu § 548 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Gabelstapler, 24.6.92 (BGHZ 119, 35)
    § 518 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, eindeutige Bezeichnung der Rechtsmittelführer bei Streitgenossenschaft (§§ 59 ff ZPO);
    kurze Verjährung analog § 558 BGB <Fassung bis 31.8.01> (nun § 548 BGB), § 606 BGB bei c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>) und Kauf auf Probe (nunmehr §§ 454 f BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 548 BGB

Querverweise

Auf § 548 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Allgemeine Vorschriften
                § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
          Leihe
            § 606 (Kurze Verjährung)
     
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1057 (Verjährung der Ersatzansprüche)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1226 (Verjährung der Ersatzansprüche)
Redaktionelle Querverweise zu § 548 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 200 (Beginn anderer Verjährungsfristen) (zu § 548 I 2)

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