Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 549 - 555) |
(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 553 BGB
166 Entscheidungen zu § 553 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 18.11.1999 - III ZR 168/98
Kündigung eines Jagdpachtvertrages bei unzulässiger Unterverpachtung
- OLG Hamburg, 17.12.1981 - 4 U 130/81
- OLG Koblenz, 16.07.1997 - 4 W -RE- 602/96
Zum selben Verfahren:
- AG Mönchengladbach-Rheydt, 17.06.1992 - 20 C 563/90
- VerfGH Berlin, 13.12.2001 - VerfGH 50/01
Vertragswidriger Umbau eines Badezimmers durch Mieter ohne Strukturveränderung ...
- OLG Hamburg, 26.09.1985 - 7 S 241/84
- BayObLG, 26.10.1990 - REMiet 1/90
- BayObLG, 14.09.1983 - REMiet 8/82
- OLG Hamburg, 26.09.1985 - 4 U 62/85
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
TRYANDHIRE e.K.
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (27)
Eigene Frage stellen