Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
| Unterkapitel 1 - Vereinbarungen über die Miete (§§ 556 - 556c) |
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 556 BGB
1.276 Entscheidungen zu § 556 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.01.2010 - XII ZR 22/07
Mietrecht - § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB gilt nicht für Gewerberaum-Nebenkosten!
- BGH, 21.01.2009 - VIII ZR 107/08
Mietrecht - Betriebskostenabrechnung: Frist nur bei rechtzeitigem Zugang gewahrt
- BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09
Immobilien - Dingliches Wohnrecht: Für Betriebskosten gilt § 556 Abs. 3 ...
- BGH, 09.04.2008 - VIII ZR 84/07
Mietrecht - Verteilerschlüssel unverständlich: Abrechnung formell unwirksam!
- BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 295/07
Mietrecht - Wann ist eine Nebenkostenabrechnug formell wirksam?
- BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 296/09
Mietrecht - Nachforderungszahlung bzw. Guthabenauszahlung: Kein Anerkenntnis!
- BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 27/10
Mietrecht - Den formellen Anforderungen nicht genügende Betriebskostenabrechnung
- BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 49/07
Mietrecht - Betriebskosten können nach Abflussprinzip abgerechnet werden!
- BGH, 17.11.2004 - VIII ZR 115/04
Mietrecht - Verjährung der Betriebskostenabrechnung
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Literatur im Internet zu § 556 BGB
- Mieterrechte: Wege zur Betriebskostenabrechnung von RA Andreas Schwartmann (Praxishinweise)
Seit dem 1.9.2001 und der Änderung des Mietrechts durch den Gesetzgeber muss auch der Vermieter von preisfreiem Wohnraum gemäß § 556 Abs. 3 S. 1 BGB über die Vorauszahlungen auf Betriebskosten jährlich (formell) ordnungsgemäß abrechnen.
über 123recht.net - Wohnwert - Nutzungsentschädigung
von RiOLG Fritz Finke
Die Nutzung des Familienheims im Unterhaltsrecht und allgemeinen Zivilrecht
Forum Familienrecht 5/2007, S. 185-192
über www.forum-familienrecht.de - Die Ausschlussfrist bei Betriebskostenabrechnungen
von Frank Maciejewski
- Nebenkosten: eine kurze Einführung von RA Brandau
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 16 (Nutzungen, Lasten und Kosten)
- Betriebskostenverordnung (BetrKV)
- §§ 1 ff (Betriebskosten) (zu §§ 556 ff)
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Bindungs- und Sicherungsrecht
- § 19 (Sicherung der höchstzulässigen Miete (Mietbindung)) (zu §§ 556 ff)