Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
| Unterkapitel 1 - Vereinbarungen über die Miete (§§ 556 - 556b) |
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 556a BGB
267 Entscheidungen zu § 556a BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 21.09.2011 - VIII ZR 97/11
Mietrecht - § 556a BGB auch auf alte Mietverträge anwendbar!
- OLG Stuttgart, 06.03.1969 - 8 W 324/68
- OLG Hamm, 16.03.1992 - 30 REMiet 6/91
Zur Anwendbarkeit des § 556 a Abs. 1 Satz 3 BGB findet auf eine Kündigung des ...
- BGH, 21.04.1982 - VIII ARZ 16/81
Einwand des Rechtsmißbrauch durch auf Räumung in Anspruch genommenen Untermieter ...
- OLG Karlsruhe, 04.07.1983 - 9 REMiet 3/82
- OLG Hamm, 26.07.1991 - 30 REMiet 7/90
- OLG Karlsruhe, 03.07.1970 - 1 REMiet 1/70
- BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 183/09
Mietrecht - Umlage der Wasserversorgung nach Verbrauch
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 25.06.2009 - 8 U 402/09
Mietrecht - Formularmietvertrag: Umlageschlüssel unzulässig
- OLG Dresden, 25.06.2009 - 8 U 402/09
- BGH, 31.05.2006 - VIII ZR 159/05
Wohnraummietrecht - Wer trägt Betriebskosten für leerstehende Wohnungen?
- OLG Hamm, 26.08.1968 - 4 REMiet 1/68
- OLG Karlsruhe, 16.02.1973 - 5 REMiet 1/72
- OLG Oldenburg, 23.06.1970 - 5 UH 1/70
- LG Itzehoe, 17.12.2010 - 9 S 37/10
Fehler bei der Angabe des Abrechnungsobjektes und „Umgruppierung" von ...
- OLG Karlsruhe, 10.06.1983 - 9 REMiet 1/83
- BayObLG, 21.10.1983 - REMiet 4/82
- AG Essen, 07.10.2008 - 19 C 243/08
Mietrecht - Einbau von Kaltwasserzählern: Änderungserklärung des Vermieters?
- BGH, 20.03.1991 - VIII ARZ 6/90
Rechte des Untermieters bei Kündigung des Hauptmietvertrages
- OLG Karlsruhe, 31.03.1971 - 1 REMiet 2/70
- BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 188/07
Mietrecht - Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch
Literatur im Internet zu § 556a BGB
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
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