Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
| Unterkapitel 1 - Vereinbarungen über die Miete (§§ 556 - 556b) |
(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 556b BGB
58 Entscheidungen zu § 556b BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 129/09
Mietrecht - Sonnabend ist kein Werktag!
- BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 291/09
Mietrecht - Sonnabend ist kein Werktag!
- OLG Koblenz, 12.11.2009 - 5 U 1256/05
Mietrecht - Fälligkeit eines Nutzungsvergütungsanspruchs
- AG Kassel, 04.01.2010 - 453 C 4954/09
Mietrecht - Mietzins muss innerhalb der Frist beim Vermieter gutgeschrieben sein
- AG Frankfurt/Main, 11.08.2006 - 33 C 1985/06
- LG Göttingen, 07.03.2003 - 5 T 282/02
Zurückbehaltungsrecht des Vermieters wegen Nebenkostenvorauszahlungen
- BGH, 04.02.2009 - VIII ZR 66/08
Mietrecht - Fälligkeit des Mietzinses
- BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 6/09
Mietrecht - Rückgabeanspruch aus § 546 Abs. 1 BGB: Umfang der Rechtskraft
- BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 216/04
Mietrecht - Klage auf rückständige Miete im Urkundenprozess zulässig!
- BGH, 15.12.2010 - XII ZR 132/09
Mietrecht - Mietkürzung bei periodisch auftretenden Mängeln
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