Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
| Unterkapitel 2 - Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 - 561) |
(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.
(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren.
(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 557 BGB
295 Entscheidungen zu § 557 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.05.1988 - VIII ZR 96/87
Vorenthaltung des Mietobjekts durch Zurücklassung zu beseitigender Einrichtungen; ...
- BGH, 15.02.1984 - VIII ZR 213/82
Entschädigungsanspruch nach § 557 BGB im Konkurs
- OLG Köln, 14.02.1996 - 11 U 219/95
Verspätet Rückgabe Mietsache
- OLG Dresden, 20.06.2000 - 23 U 403/00
Vorenthalten nach § 557 BGB durch den Mieter
- BGH, 22.03.1989 - VIII ZR 155/88
Anspruch des Leasinggebers auf Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe des ...
- OLG Düsseldorf, 27.04.1988 - 15 U 194/86
Ist § 557 Abs. 1 1. Halbsatz BGB auf erfüllte ...
- BGH, 23.07.2003 - XII ZR 16/00
Insolvenzrecht - Aktivlegitimation des Zwangsverwalters
- BGH, 04.10.1995 - XII ZR 215/94
Anspruch des Hauptmieters gegenüber dem Untermieter nach Beendigung des ...
- OLG München, 12.04.1996 - 21 U 3923/95
Abtretbarkeit von Herausgabeansprüchen und Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung - ...
- BGH, 07.12.1960 - VIII ZR 16/60
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
- § 573 I 2 (Ordentliche Kündigung des Vermieters) (zu §§ 557 ff)
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 32 III (Überleitung der Regelungen über die Kostenmiete und Anwendung des Wohnungsbindungsgesetzes, der Neubaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungsverordnung) (zu §§ 557 ff)
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