Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
Unterkapitel 2 - Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 - 561) |
(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).
(2) 1Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. 2Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.
(3) 1Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. 2Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
(4) 1Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. 2Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Absatz 1 zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. 3Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom 21.04.2015
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.06.2015 | Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) | 21.04.2015 | |
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
ermächtigung § 558dQualifizierter Mietspiegel § 558eMietdatenbank § 559Mieterhöhung nach Modernisierungs-
maßnahmen § 559aAnrechnung von Drittmitteln § 559bGeltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung § 559cVereinfachtes Verfahren § 559dPflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung § 559eMieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage § 560Veränderungen von Betriebskosten § 561Sonderkündigungs-
recht des Mieters nach Mieterhöhung
Rechtsprechung zu § 557a BGB
148 Entscheidungen zu § 557a BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 16.01.2024 - VIII ZR 12/23
Staffelmiete bei Mietpreisbindung möglich?
- BGH, 12.07.2023 - VIII ZR 60/22
Verjährung des Auskunftsanspruchs des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB
- LG Berlin, 28.12.2021 - 65 S 120/21
Mietpreisbremse: Rügepflicht bei Staffelmieten
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.10.2023 - VIII ZR 45/22
Berichtigung des Urteils im Tenor und in den Gründen wegen einer offenbaren ...
- BGH, 10.10.2023 - VIII ZR 45/22
- BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 23/16
Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen ...
- BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 279/21
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen ...
- AG Berlin-Neukölln, 25.11.2021 - 14 C 103/21
Höhe der Nettokaltmiete für eine Mietwohnung
- LG Berlin II, 12.02.2024 - 67 S 291/23
Wirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung
- VerfGH Bayern, 16.07.2020 - 32-IX-20
Keine Zulassung eines Volksbegehrens zur Begrenzung der Miethöhe in 162 Gemeinden ...
- BGH, 23.10.2019 - XII ZR 125/18
Bestand des Mietvertrag einer Gemeinde über ein Objekt zur Unterbringung ihr ...
§ 557a BGB in Nachschlagewerken
- § 557a BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Staffelmiete
Querverweise
Auf § 557a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Die Miete
- Regelungen über die Miethöhe
- § 557 (Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz)
- Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
- § 578 (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)