Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
| Unterkapitel 2 - Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 - 561) |
(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).
(2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.
(3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 557b BGB
9 Entscheidungen zu § 557b BGB in unserer Datenbank:
- AG Berlin-Lichtenberg, 29.08.2007 - 3 C 183/07
Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Einseitige Mieterhöhung für eine nicht ...
- LG Köln, 20.05.2010 - 22 O 179/09
Mietrecht - Mietzinsanpassung per Index
- OLG Rostock, 02.07.2009 - 3 U 146/08
Mietrecht - Nutzungsausfall bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses
- BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 304/08
Immobilien - Gasversorger: Alleinige Anbindung von Gas- an Ölpreis unwirksam
- BAG, 09.12.2008 - 1 ABR 79/07
Zustimmungsverweigerung durch Schreiben ohne Unterschrift
- BAG, 09.12.2008 - 1 ABR 80/07
Zustimmungsverweigerung durch Schreiben ohne Unterschrift
- AG Neubrandenburg, 22.06.2007 - 5 C 84/07
Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Wertsicherungsklausel als Grundlage einer ...
- OLG Frankfurt, 01.09.2005 - 1 UF 98/05
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung über den ...
- OLG Düsseldorf, 13.08.2008 - 3 Wx 109/08
Auslegung einer Wertsicherungsklausel nach Wegfall des in Bezug genommenen Index
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Literatur im Internet zu § 557b BGB
- § 557b BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Indexmiete - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Preisklauselgesetz (PreisKlG)
- § 1 (Preisklauselverbot)
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