Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
| Unterkapitel 2 - Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 - 561) |
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
| 1. | wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und | |
| 2. | soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt. |
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 558 BGB
614 Entscheidungen zu § 558 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.09.1973 - VIII ZR 175/72
Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters
- BGH, 10.05.2000 - XII ZR 149/98
Anwendbarkeit des § 558 BGB bei fortbestehendem Mietverhältnis
- BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 285/06
Mietrecht - Berechnung des Mindestzeitabstands für Mieterhöhungen
- BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 331/06
Mietrecht - Erhöhung einer Teilinklusivmiete: Anforderungen an Begründung
- BGH, 08.12.1982 - VIII ZR 219/81
Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters
- BGH, 29.03.1978 - VIII ZR 220/76
Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Beschädigungen beim Pensionsvertrag
- BGH, 06.11.1991 - XII ZR 216/90
Verjährung von Vermieterersatzansprüchen bei Auswechslung des untervermietenden ...
- LG Berlin, 21.08.2003 - 61 S 31/03
- BGH, 08.07.2009 - VIII ZR 205/08
Mietrecht - Mieterhöhung bei Flächenabweichung in Mietwohnung
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 08.07.2008 - 316 S 22/08
Mieterhöhungsverlangen: Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf einer von ...
- LG Hamburg, 08.07.2008 - 316 S 22/08
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Literatur im Internet zu § 558 BGB
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
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