Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
| Unterkapitel 2 - Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 - 561) |
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
(4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen.
Rechtsprechung zu § 558c BGB
- 13 Entscheidungen zu § 558c BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerwG, Mietpreisspiegel, 26.1.96 (BVerwGE 100, 262)
§§ 40, 43 I VwGO, "Rechtsverhältnis": Unzulässigkeit einer abstrakten Überprüfung von Mietspiegeln (§ 2 II, V MHG, jetzt §§ 558c f BGB) im Wege der Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten;
§ 43 VwGO, Erfordernis der Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog) neben dem Feststellungsinteresse, analoge Anwendung von § 42 II VwGO auch für die allgemeine Leistungsklage
Literatur im Internet zu § 558c BGB
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Allgemeines
- § 4 VI (Begriffsbestimmungen) (zu §§ 558c ff)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (2)
Eigene Frage stellen