Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
| Unterkapitel 2 - Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 - 561) |
(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.
(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.
(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
Rechtsprechung zu § 558d BGB
244 Entscheidungen zu § 558d BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 46/12
Mietrecht - Bezeichnung als qualifizierter Mietspiegel reicht nicht!
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 09.12.2011 - 63 S 220/11
Mietrecht - Dielenboden: Kein "hochwertiger Bodenbelag"!
- LG Berlin, 09.12.2011 - 63 S 220/11
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2006 - 14 A 428/04
Mietrecht - Überprüfung von Mietspiegeln durch Verwaltungsgerichte?
Zum selben Verfahren:
- VG Minden, 03.11.2003 - 3 K 920/02
Keine Überprüfung qualifizierter Mietspiegel durch das Verwaltungsgericht
- VG Minden, 03.11.2003 - 3 K 920/02
- OLG Stuttgart, 14.07.2010 - 4 U 24/10
Urheberrecht - Urheberrechtsschutz für qualifizierten Mietspiegel?
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 12.01.2010 - 17 O 387/09
Urheberrecht - Urheberrechtsschutz für qualifizierten Mietspiegel?
- LG Stuttgart, 12.01.2010 - 17 O 387/09
- BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 227/10
Mietrecht - Auslegung eines Mietspiegels
- BGH, 23.07.2009 - VII ZB 103/08
Zwangsvollstreckung - Pfändung: Unterkunfts- u. Heizungskosten beachten!
- BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 99/09
Mietrecht - Zur Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhungen
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Literatur im Internet zu § 558d BGB
- § 558d BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Mietspiegel - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)