Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)   
   Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a)   
   Kapitel 3 - Pfandrecht des Vermieters (§§ 562 - 562d)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 562c
Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung

Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.

Rechtsprechung zu § 562c BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 562c BGB

Querverweise

Auf § 562c BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Allgemeine Vorschriften
                § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
            Mietverhältnisse über andere Sachen
              § 578 (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume)
            Landpachtvertrag
              § 592 (Verpächterpfandrecht)
          Einbringung von Sachen bei Gastwirten
            § 704 (Pfandrecht des Gastwirts)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 562c BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht