Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 4 - Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b) |
(1) Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für den Lebenspartner.
(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der Kinder des Mieters unberührt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.
(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 563 BGB
38 Entscheidungen zu § 563 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.04.2013 - VIII ZR 213/12
Mietrecht - Vermieter kann Musikunterricht in der Wohnung verbieten!
- LSG Bayern, 21.01.2013 - L 7 AS 882/12
Ob für die Übernahme von Mietschulden ein Anordnungsgrund für eine einstweilige ...
- BGH, 20.04.2010 - VIII ZR 254/09
Mietrecht - Berechtigtes Interesse an Beendigung bei Genossenschaft als Mieter
- LG München I, 11.02.2004 - 14 S 18177/03
Eintritt eines Haushaltsangehörigen in den Mietvertrag bei Tod des Mieters
- LG Hamburg, 28.08.2009 - 311 S 17/09
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Herausgabe der von ihm innegehaltenen ...
- BGH, 13.10.1959 - VIII ZR 186/58
- BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 371/02
Mietrecht - Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung
- OLG München, 28.07.2010 - 20 U 4052/08
Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages: Widerlegung der Vermutung einer ...
- BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 68/12
Mietrecht - Haftet der Erbe für Forderungen aus dem Mietverhältnis?
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Hogan & Hartson Raue
27.09.2012
PATRIZIA Immobilien AG
28.09.2012
People & Company Germany GmbH
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht
Literatur im Internet zu § 563 BGB
- Die Mietrechtsverhältnisse von Partnerschaften
von Meyer (Einführung, PDF-Format)
Mietrecht und gleichgeschlechtliche Partnerschaften
über www.mietgerichtstag.de - Die Beendigung des Mietverhältnisses
von Richter am Bundesgerichtshof a.D. Dr. Dietrich Beyer (Aufsatz, PDF-Format)
ZJS 2009, 29
über www.zjs-online.com - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Scheidung der Ehe
- Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung
- § 1568a (Ehewohnung)
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Bindungs- und Sicherungsrecht
- § 15 (Überlassung von Mietwohnraum)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 10 (Erbrecht) (zu § 563 I 2)