Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 4 - Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b) |
(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 563a BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 563a BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 563a BGB
- Die Mietrechtsverhältnisse von Partnerschaften
von Meyer (Einführung, PDF-Format)
Mietrecht und gleichgeschlechtliche Partnerschaften
über www.mietgerichtstag.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 563a BGB bei

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