Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 4 - Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b) |
Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
Rechtsprechung zu § 564 BGB
138 Entscheidungen zu § 564 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 68/12
Mietrecht - Haftet der Erbe für Forderungen aus dem Mietverhältnis?
- BGH, 19.09.2006 - VIII ZR 336/04
Wohnraummietrecht - Zeitmietverträge: Altes Recht anwendbar?
- LSG Bayern, 21.01.2013 - L 7 AS 882/12
Ob für die Übernahme von Mietschulden ein Anordnungsgrund für eine einstweilige ...
- OLG Hamm, 15.11.1991 - 30 U 164/91
Wirksamkeit und Inhaltskontrolle von Formularmietverträgen mit langer Laufzeit
- AG Düsseldorf, 21.04.1989 - 44 C 764/88
- OLG Karlsruhe, 08.02.1989 - 3 REMiet 1/88
- LG Gießen, 18.04.2012 - 1 S 11/12
Mietrecht - Schönheitsreparaturen: Starre Fristenpläne sind unwirksam!
- AG Bonn, 30.03.2009 - 8 C 540/08
Mietrecht - Schönheitsreparaturpauschale als rückerstattbare Vorleistung?
- BVerfG, 12.11.2003 - 1 BvR 1424/02
Zulässigkeit einer Verwertungskündigung
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